Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen2021-12-21T15:42:07+00:00

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Dükan AG

(Stand: November 2020)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der Dükan AG mit Sitz in Velbert, („Auftragnehmer“) gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen, (werkvertraglichen) Leistungen, Angebote, Aufträge, Annahmen und Rechtsgeschäfte mit dessen Vertragspartner („Auftraggeber“). Sie gelten auch für alle künftigen Verträge, Lieferungen, (werkvertraglichen) Leistungen, Angebote, Aufträge, Annahmen und Rechtsgeschäfte der Parteien.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder davon abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, der Auftragnehmer hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Das gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.

(3) Die vorliegenden AGB gelten grundsätzlich nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 BGB, nicht aber gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB). Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht zwingenden Bestimmungen widersprechen.

§ 2 Vertragsschluss / Schriftform

(1) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibende und unverbindliche Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Die in Katalogen, Preislisten, Broschüren, Firmeninformationsmaterialien, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, in Rundschreiben, Werbeaussendungen, auf der Website oder anderen Medien angeführten Informationen über die Leistungen und Produkte des Verkäufers sind unverbindlich. Kostenvoranschläge werden grundsätzlich ohne Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit erstellt.

(2) (Vertrags-) Angebote und Bestellungen des Auftraggebers gelten als verbindliche Vertragsangebote („Angebot“). Der Auftragnehmer kann diese innerhalb von 14 Tagen nach ihrem Zugang schriftlich oder konkludent durch Erbringung der geschuldeten Leistung annehmen („Annahme“).

(3) Ergänzungen und Abänderungen der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax und E-Mail.

§ 3 Erfüllungsort / Leistungsfrist oder -zeit bzw. Leistungszeitraum

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen im Geltungsbereich dieser AGB ist der Sitz des Auftragnehmers in Velbert (Deutschland), soweit nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist. Lieferungen von Waren erfolgen – soweit nicht anders vereinbart – ab Erfüllungsort. Auf Verlangen des Auftraggebers wird Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt („Versendungskauf“). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer im Falle des Versendungskaufs berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) nach pflichtgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen.

(2) Leistungs- /Lieferfristen oder -zeiten bzw. Leistungszeiträume werden individuell vereinbart oder einseitig vom Auftragnehmer bei Annahme vorgegeben. Bei Vertragsänderungen nach Annahme verlängert sich die Leistungsfrist bzw. der Leistungszeitraum um einen angemessenen Zeitraum. Der Auftragnehmer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug – eine Verlängerung oder Verschiebung mindestens um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.

(3) Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, beginnen die vorgenannten Fristen (§ 3 Abs. 3) mit demjenigen der nachstehenden Zeitpunkte, welcher zuletzt eintritt: (i) Datum der Annahme; (ii) Datum der Erfüllung aller dem Auftraggeber obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen; (iii) Datum, an dem der Auftragnehmer eine vereinbarte Anzahlung oder Sicherheitsleistung erhält.

(4) Ist die Lieferung von Waren vereinbart, wird die Lieferfrist eingehalten, wenn dem Auftraggeber die Bereitstellung der Ware oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Das gleiche gilt für den Versendungskauf mit der Maßgabe, dass es anstelle der Mitteilung der Leistungsbereitschaft auf den Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten ankommt.

(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit einer Leistung oder für Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verursacht werden (wie z.B. Gewaltanwendungen Dritter gegen Personen oder Sachen; Pandemien, Epidemien oder Krankheiten, die besondere Maßnahmen wie Quarantäne und andere Eindämmungsmaßnahmen zur Folge haben; hoheitliche Eingriffe einschließlich währungs- und handelspolitischer Maßnahmen; Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung und sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Betriebsstörungen beim Auftragnehmer oder bei Lieferanten des Auftragnehmers; Transportverzögerungen; Streik und rechtmäßige Aussperrungen beim Auftragnehmer; Lieferanten des Auftragnehmers oder Transportunternehmen; Mangel an Arbeitskräften; Energie oder Rohstoffen; Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen; behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten). Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, d.h. von mehr als 90 Tagen, ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer, d.h. von 90 oder weniger Tagen, verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.

(6) Der Auftragnehmer ist zu Teilleistungen innerhalb der Leistungsfrist berechtigt, wenn (i) die Teilleistung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (ii) die restliche Leistung sichergestellt ist und (iii) dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder erhebliche zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Auftragnehmer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(7) Der Eintritt des Verzugs des Auftragnehmers bestimmt sich – soweit nicht abweichend geregelt – nach den gesetzlichen Bestimmungen. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich. Gerät der Auftragnehmer mit einer Leistung in Verzug oder wird eine Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser AGB beschränkt.

§ 4 Preise / Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- bzw. Lieferungsumfang. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk und schließen Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto, Zölle, Versicherungen und sonstige Versandkosten nicht ein. Die Kosten des Versendungskaufs (wie Transport- und Versicherungskosten ab Werk) trägt der Auftraggeber. Auslagen wie Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

(2) Die Zahlung des Auftragnehmers (Nettopreis zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe) hat innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen, wobei der Zeitpunkt des Geldeingangs maßgeblich ist. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

(3) Skonti und Rabatte sind schriftlich zu vereinbaren und werden nur unter der Bedingung der termingerechten und vollständigen Zahlung gewährt. Bei Verzug mit auch nur einer Teilleistung ist der Verkäufer berechtigt, diese nachträglich entfallen zu lassen. Schecks und Wechsel werden vom Auftragnehmer nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber angenommen. Diskont und Spesen sowie etwaige Protestkosten trägt der Auftraggeber.

(4) Soll eine Lieferung oder Leistung erst später als nach Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses erfolgen, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die Preise nach billigem Ermessen anzupassen, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem vorgesehenen Leistungszeitpunkt Preisänderungen für vom Auftragnehmer zu beschaffendes Vormaterial um mehr als 5 % eintreten und sich diese Preisänderungen auf die Gesamtkosten der Ware unter Berücksichtigung rückläufiger Kosten in anderen Bereichen auswirken. Dies wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber mitteilen und auf Verlangen die Preiserhöhung des Vormaterials sowie die Berücksichtigung der einzelnen Kostenelemente und deren Bedeutung für den Gesamtpreis nachweisen. Im Falle einer Preiserhöhung um mehr als 5 % ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung des Auftragnehmers vom Vertrag zurückzutreten.

(5) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(6) Sofern der Auftraggeber fällige Rechnungen nicht zahlt, ein eingeräumtes Zahlungsziel überschreitet oder dem Auftragnehmer nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen und durch welche die Bezahlung offener Forderungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen und die gesamte bestehende Restschuld des Auftraggebers sofort fällig zu stellen.

§ 5 Gefahrenübergang / Abnahme / Annahmeverzug

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Auftraggeber, Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer im Einzelfall weitere Leistungen (z.B. Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber angezeigt hat. Die Sendung wird vom Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(2) Soweit der Auftragnehmer Werkleistungen erbringt oder eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, dass von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.

(3) Ist eine Werkleistung nicht vertragsgemäß und verweigert der Auftraggeber deshalb zu Recht die Abnahme oder erfolgt eine Abnahme unter Vorbehalt der Beseitigung von im Protokoll zu benennender Mängel, so ist die Auftragnehmerin verpflichtet, jeweils unverzüglich eine vertragsgemäße Leistung zu erbringen und die Mängel zu beseitigen, die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung mitzuteilen und nach Abschluss der Nacharbeiten die Mängelbeseitigung anzuzeigen.

(4) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung des Auftragnehmers aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz des dem Auftragnehmer hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Bei Lagerung durch den Auftragnehmer betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufener Kalenderwoche. Die Geltendmachung weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

(5) Angelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus § 7 dieser AGB entgegenzunehmen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Sämtliche Waren und Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber im Eigentum des Auftragnehmers und zwar auch dann, wenn die zu liefernden oder herzustellenden Gegenstände weiterveräußert, verändert, be- oder verarbeitet oder vermengt werden.

(2) Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Auftragnehmers, darf der Leistungs- beziehungsweise Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder auf eine sonstige Art und Weise mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Auftragnehmers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.

(3) Der Auftraggeber tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung, Verarbeitung, Vermengung oder anderen Verwertung der Waren und Erzeugnisse zustehenden Forderungen und Rechte zahlungshalber ab. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Auf Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

(4) Dem Auftragnehmer steht zur Sicherung seiner Forderungen und zur Sicherung von Forderungen aus anderen Rechtsgeschäften das Recht zu, die Erzeugnisse und Waren bis zur Begleichung sämtlicher offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zurückzubehalten.

§ 7 Gewährleistung / Mängelhaftung

(1) Soweit die Beschaffenheit von zu liefernder Ware oder eines Werks vereinbart wurde, ist diese vor allem Grundlage der Mängelhaftung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten alle Leistungs- und Produktbeschreibungen sowie Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrags sind oder vom Auftragnehmer (insbesondere in Katalogen, Prospekten, Internet-Homepage, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form –) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen), auf die der Auftraggeber den Auftragnehmer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung dar.

(2) Soweit der Auftragnehmer Ware liefert (im Rahmen von Kauf- oder Werklieferungsverträgen), ist diese unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt als genehmigt, wenn dem Auftragnehmer nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sofortigen Untersuchung erkennbar wären, binnen 7 Werktagen nach Ablieferung der Ware zugeht. Im Übrigen gilt die Ware hinsichtlich nicht offensichtlicher Mängel als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Auftragnehmer nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Die Rüge soll alle dem Auftraggeber verfügbaren Informationen und Daten bezüglich des Mangels enthalten (insbesondere Inhalt des Mangelvorwurfs, Liefergegenstand und Lieferzeit; nach Möglichkeit mit Fotodokumentation).

(3) Soweit der Auftraggeber Mängel nach § 7 Abs. 2 dieser AGB rügt, hat der Auftragnehmer das Recht, den geltend gemachten Mangel durch eigene Mitarbeiter oder Experten überprüfen zu lassen. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstattet der Auftragnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann der Auftragnehmer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Auftraggeber nicht erkennbar.

(4) Bei Sachmängeln an vom Auftragnehmer gelieferten Waren oder vom Auftragnehmer hergestellten Werken ist der Auftragnehmer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verpflichtet und berechtigt. Das Recht des Auftragnehmers, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Der Auftraggeber kann nur dann vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Fehlgeschlagen ist die Nacherfüllung, wenn zwei Nacherfüllungsversuche erfolglos geblieben sind oder die Nacherfüllung unmöglich oder für den Auftraggeber unzumutbar ist.

(5) Mängel- oder Gewährleistungsrechte bestehen nicht (i) bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind; (ii) für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen (Zeichnungen, Muster usw.) ergeben (dies betrifft insbesondere auch die Funktion von Gegenständen, die nach der Konstruktion des Auftraggebers oder von ihm eingereichten Konstruktionsunterlagen gefertigt wurden); (iii) wenn der Auftraggeber ohne Einwilligung des Auftragnehmers Änderungen an vom Auftragnehmer gelieferten oder hergestellten Waren oder Werken vornimmt; und (iv) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Das Gleiche gilt, wenn im Rahmen der industriellen Serienfertigung nur eine unerhebliche Menge an mangelhaften Produkten pro Millionen Einheiten geliefert wird. Werden vom Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers Veränderungen an vom Auftragnehmer gelieferten oder hergestellten Waren oder Werken vorgenommen, erlischt die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers, wenn die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(6) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die auf dem Verschulden des Auftragnehmers beruhen, bestehen nur nach Maßgabe von § 8 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

(7) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

(8) Es bestehen ohne schriftlich fixierte Garantievereinbarungen keine weiteren ausdrücklichen oder stillschweigenden Garantien seitens des Auftragnehmers.

§ 8 Haftungsbegrenzung

(1) Eine Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz oder vergebliche Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt – ist nach den nachfolgenden Bestimmungen eingeschränkt.

(2) Der Auftragnehmer haftet nur, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen (i) von dem Auftragnehmer oder einem seiner Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer Pflicht, welche die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages erst ermöglichen und auf die der Auftraggeber vertraut hat und auch vertrauen durfte und deren schuldhafte Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wie u.a. die rechtzeitige Lieferung der Ware und Freiheit von Sach- und Rechtsmängeln, die die Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen (wesentliche Vertragspflicht), verursacht wurde oder (ii) auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Abweichend davon haftet der Auftragnehmer für Schäden oder vergebliche Aufwendungen, die durch eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft verursacht worden sind, nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen, soweit diese Pflichtverletzung keinen Sachmangel gemäß §§ 434, 633 BGB der vom Auftragnehmer gelieferten Ware darstellt.

(3) Haftet der Auftragnehmer für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. begrenzt. Der Auftragnehmer haftet nicht für den eintretenden entgangenen Gewinn des Auftraggebers und nicht für nicht vorhersehbare mittelbare Schäden und Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen (§ 8 Abs. 3 S. 1 und 2 dieser AGB) gelten in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzungen von nicht wesentlichen Vertragspflichten von den Mitarbeitern oder Beauftragten des Auftragnehmers verursacht werden, sofern diese nicht zu den Geschäftsführern oder leitenden Angestellten des Auftragnehmers gehören. Der Auftragnehmer haftet auch nicht für mittelbare Schäden des Auftraggebers, die diesem wegen der Geltendmachung von Vertragsstrafeansprüchen Dritter entstehen.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen (§ 8 Abs. 1 bis 3 dieser AGB) gelten nicht, (i) soweit die Haftung des Auftragnehmers aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetztes zwingend ist, (ii) wenn ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde, (iii) Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, oder (iv) soweit aus einem anderen Grund eine gesetzlich zwingende Haftung besteht. Fehlt der vom Auftragnehmer gelieferten Ware eine garantierte Eigenschaft, haftet der Auftragnehmer nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war.

(5) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als nach vorstehendem § 8 Abs. 1 bis 4 dieser AGB vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss gemäß § 311 Abs. 3 BGB, positiver Vertragsverletzung gemäß § 280 BGB oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB.

(6) Soweit die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber nach § 8 dieser AGB ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten.

§ 9 Verjährung

(1) Ansprüche des Auftraggebers (mit Ausnahme § 9 Abs. 2 dieser AGB) wegen Sach- und Rechtsmängeln an vom Auftragnehmer gelieferten Waren, hergestellten Werken oder wegen vom Auftragnehmer pflichtwidrig erbrachter Leistungen – einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen – verjähren innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Regelungen etwas anderes ergibt.

(2) Die vorstehenden Regelungen (§ 9 Abs. 1 dieser AGB) gelten nicht für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (wie § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Auftragnehmers (wie §§ 438 Abs. 3, 634a Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (wie § 479 BGB). In den in diesem § 9 Abs. 2 genannten Fällen gelten für die Verjährung dieser Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10 Gewerbliche Schutzrechte

(1) Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch etwaig zur Herstellung übergebene Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Im Falle der Verletzung von Schutzrechten verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer von jeglicher Inanspruchnahme aus dieser Verletzung freizustellen.

(2) Software, Ausführungsunterlagen, wie etwa Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen, bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen geistiges Eigentum des Auftragnehmers und genießen urheberrechtlichen Schutz. Jede nicht ausdrücklich eingeräumte Zustimmung zur Vervielfältigung, Verbreitung, Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung und dergleichen ist unzulässig.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem mit dem Auftragnehmer geschlossenen Verträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

(2) Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts (insb. CISG – UN-Kaufrecht) Anwendung, so wie es zwischen deutschen Kaufleuten gilt.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist [Velbert], soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Auftragnehmer hat jedoch das Recht, den Auftraggeber auch an dessen gesetzlichem Gerichtsstand zu verklagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zur ausschließlichen Zuständigkeit, bleiben davon unberührt.

(4) Soweit zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarungen oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen der jeweiligen Vereinbarung und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.